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Klage

Ich brauche Verfahrenskostenhilfe

Soll Klage erhoben werden (oder ein Antrag bei Gericht gestellt werden) oder muss man sich gegen eine Klage verteidigen, kann in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden. Bis 1.9.2009 hieß es Prozesskostenhilfe, der Begriff hat sich geändert. Voraussetzung ist auch hier ein geringes Einkommen - hinzu kommt, dass die Sache "Aussicht auf Erfolg" haben muss. Diese Erfolgsaussicht wird vom Gericht geprüft. Ein Kostenrisiko bleibt also, wenn der VKH-Antrag abgelehnt wird. Der Anwalt muss für seine Arbeit dann aus eigener Tasche bezahlt werden, notfalls in Raten.

Um für ein gerichtliches Verfahren staatliche Kostenübernahme zu beantragen, müssen Sie ein Formular ausfüllen und zu allen Angaben Belege beifügen. Dann haben wir uns zumeist ja schon in der Beratung kennengelernt, daher geben Sie dieses ausgefüllte Formular bei mir ab.

Das Antragsformular für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier:

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

Bitte bedenken Sie, dass nicht allein Ihre "Armut" die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist. Ihr Anliegen, das eingeklagt werden soll, wird vom Gericht zudem vorab auf seine mutmaßliche Erfolgsaussicht geprüft, so dass immer ein gewisses Restrisiko bleibt, dass Ihnen VKH nicht oder nur zum Teil bewilligt wird. Dieses Risiko nimmt Ihnen Ihr Anwalt nicht ab, so dass Sie ihm zumindest die Gebühren für das VKH-Prüfverfahren schulden. Bei einem Scheidungsantrag spielt dieser Aspekt in der Regel keine Rolle, aber bei den Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn etc.).

 

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