Informationen rund um das Thema Scheidung
Der Scheidungsgrund
"Es gibt sicher viele Gründe für die Scheidung, aber der Hauptgrund
ist und bleibt die Hochzeit!"
Jerry Lewis
Für die Scheidung einer Ehe muss ein Grund vorliegen. In der Regel ist es das Scheitern der Ehe.
Nach dem Gesetz ist das Scheitern der Ehe der Fall, wenn einer der Ehepartner oder auch beide nicht mehr in einer Lebensgemeinschaft leben oder leben wollen. In diesen Fällen liegt eine Zerrüttung der Ehe vor. Das Schuldprinzip existiert schon seit Jahren nicht mehr.
Um die Lebensgemeinschaft der Ehe aufzuheben, ist eine Trennung erforderlich. Dies kann durchaus in der ersten Zeit auch noch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung sein. Im allgemeinen gilt die Trennung als vollzogen, wenn die Versorgungsleistungen für den anderen Partner eingestellt sind.
Wichtig ist das Datum, an dem einer der Ehepartner oder auch beide den Trennungswillen geäußert haben. Dieses Datum ist notwendig für die Errechnung eines eventuellen Trennungsunterhaltes.
Scheidung nach mehr als dreijähriger Trennung
Schwierige Fälle
Seltene Ausnahmen
Scheidung nach mehr als dreijähriger Trennung
Gänzlich unkompliziert wird die Scheidung, wenn die Ehepartner bereits mehr als drei Jahre getrennt leben. Nach so einer langen Trennungszeit wird seitens der Gerichte das Verfahren schnell durchgezogen.
Das gilt aber nur für die eigentliche Scheidung. Wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, wird meistens um Umgangs- oder Sorgerecht und Unterhalt gestritten. Das geschieht jedoch in einem gesonderten Verfahren.
Scheidung-Online
Zurück
Schwierige Fälle
Es gibt auch schwierige Fälle, wenn beispielsweise nur ein Partner die Trennung will und der andere nicht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn derjenige Ehepartner, der die Scheidung nicht will, das Datum der Trennung nicht anerkennt und somit das Trennungsjahr nur von einem Partner benannt wird. Dann müssen die Gerichte den Fall näher prüfen um festzustellen, ob die Ehe tatsächlich gescheitert ist.
Scheidung-Online
Zurück
Seltene Ausnahmen
In seltenen Ausnahmen gibt es auch den Fall, dass ein Zusammenleben der Ehepartner aufgrund schwerer Verfehlungen unmöglich geworden ist - hierzu zählt jedoch nicht das "Fremdgehen" - sondern ständige eheliche Gewalt oder psychischer Terror.
Scheidung-Online
Zurück